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Startseite Themen Umsetzung des Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Datenerhebung bei der Geschwisterregelung 
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Datenerhebung bei der Geschwisterregelung

Hinweis an Studierende:

ZENDAS kann Ihnen keine Auskunft geben, ob Sie aufgrund der Geschwisterregelung oder anderer Befreiungstatbestände von der Studiengebühr befreit werden können. Bei Fragen zur Befreiung von Studiengebühren wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Hochschule.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg (LHGebG) sollen Studierende von der Studiengebühr befreit werden, "die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden."

Änderung der Rechtslage und der datenschutzrechtlichen Fragestellung

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Anders als die bis zum 28.02.2009 gültige Regelung ist nun nicht mehr Voraussetzung, dass die Geschwister studieren oder studiert haben. Es ist auch unerheblich, ob die Geschwister aufgrund einer anderen Vorschrift von Studiengebühren befreit sind oder waren (z.B. wegen Hochbegabung oder Behinderung).

Damit entfällt nun die datenschutzrechtliche Problematik, dass Hochschulen bei anderen Hochschulen nachfragen, ob die Geschwister tatsächlich immatrikuliert sind.
Eine datenschutzrechtliche Frage, der wir uns hier widmen wollen ist jedoch die, welche Daten bei der Antragstellung auf Gebührenbefreiung wegen der Geschwisterregelung erhoben werden dürfen.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulverwaltungen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

Copyright 2011 by ZENDAS - Letzte Änderung: 16.02.2009