Studiengebührenbefreiung für Studierende mit herausragenden Leistungen
Die Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren trifft mittlerweile die meisten Studierenden. Doch es gibt die Chance, von dieser Pflicht befreit zu werden. Neben Befreiungsgründen wie Kindererziehung u.ä. soll auch Talent und/oder Fleiß belohnt werden. Und so sieht das Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg (LHGebG BW
) - wie auch Regelungen in anderen Bundesländern - die Möglichkeit vor, Studierende von der Gebührenpflicht zu befreien, die im Studium herausragende Leistungen erbringen.
Zu diesem Zweck haben einige Hochschulen Richtlinien erstellt, die festlegen, in welchen Fällen eine solche Befreiung erfolgen soll oder - so ein konkreter Fall - welchen Studierenden die bereits bezahlten Studiengebühren zurückerstattet werden sollen.
Anknüpfungspunkt für die Bewertung, ob ein Studierender herausragende Leistungen in seinem Studium erbringt, sind in der Regel die bisher erbrachten Prüfungsleistungen z.B. in Orientierungsprüfungen, Vorprüfungen und Zwischenprüfungen. Diese Prüfungsergebnisse sind personenbezogene Daten der Studierenden und deren Verarbeitung - hier also das Auswerten zu Zwecken der Bewertung seiner Leistungen - unterliegt damit den datenschutzrechtlichen Anforderungen. Zu unterscheiden sind dabei zwei Fälle:
- Die Prüfungsergebnisse, die zur Bewertung benötigt werden, liegen nicht bei der Universität, sondern beim zuständigen Landesprüfungsamt:
Übermittlung von Prüfungsergebnissen durch das Landesprüfungsamt
- oder die jeweiligen Noten sind bei der Hochschule selbst gespeichert:
Nutzung von Prüfungsergebnissen bei Befreiung von Studiengebühren
Weitere Informationen
Abseits vom Thema Datenschutz beschäftigte sich das VG Freiburg in seinem Urteil vom 14.11.2007
(Az. 1 K 1146/07) mit den Befreiungstatbeständen des LHGebG BW
: § 6 Abs.3 S.1 LHGebG BW
eröffne nicht "ein völlig freies, rein (hochschul-) politisches und daher rechtlich völlig ungebundenes, gerichtlich nicht nachprüfbares Entschließungsermessen dahin, eine Studiengebührenbefreiung nach dieser Vorschrift zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen".
Außerdem habe die Hochschule "keine Wahlfreiheit zwischen den beiden gesetzlichen Befreiungstatbeständen einer "weit überdurchschnittlichen Begabung" und der "herausragenden Leistungen im Studium"".
