Startseite Themen Anfragen von Sicherheitsbehörden Zugriff auf Kommunikationsverbindungsdaten 
[Druckversion: HTML ]

Zugriff auf Kommunikationsverbindungsdaten

Stand: 14.04.2011

Am 02.03.2006 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt, das sich auch mit der Fragestellung befasst, ob Inhalte und Umstände der Kommunikation, die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert sind, dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und unter welchen Voraussetzungen diese beschlagnahmt werden dürfen.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

Amtliche Leitsätze des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2006 (Aktenzeichen 2 BvR 2099/04 Externer Link)

  1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
  2. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).
  3. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.
"Der spezielle Schutz des Fernmeldegeheimnisses durch Art. 10 GG schafft einen Ausgleich für den technisch bedingten Verlust an Beherrschbarkeit der Privatsphäre, der durch die Nutzung von Anlagen Dritter zwangsläufig entsteht, und errichtet eine besondere Hürde gegen den vergleichsweise wenig aufwendigen Zugriff auf Kommunikationsdaten, den die Nutzung der Fernmeldetechnik ermöglicht. Demgegenüber wird die von dem Bürger selbst beherrschbare Privatsphäre von anderen Grundrechten, insbesondere Art. 13 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt."(BVerfG a.a.O, Rz. 80).

Die Risiken des Übertragungsvorgangs, der außerhalb der Kontroll- und Eingriffsmöglichkeit des jeweiligen Teilnehmers liegt, bestehen laut BVerfG nicht mehr, sobald der Kommunikationsvorgang abgeschlossen ist und die Daten in den Herrschaftsbereich des Teilnehmers gelangt sind.

"Außerhalb des laufenden Kommunikationsvorgangs werden die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation jedoch nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt" (BVerfG, a.a.O., Rz. 68).
Weiterführende Seiten zu den Themen:
Copyright 2022 by ZENDAS ..