Auskunftspflicht über Nutzer einer IP-Adresse
Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sorgt ab 01.01.2008 in einem Punkt für mehr Rechtsklarheit: War bislang streitig, ob es bei Mitteilung einer dynamische IP-Adresse und Nachfrage durch Ermittlungsbehörden, wem diese IP-Adresse zugewiesen war, einer richterlichen Anordnung bedurfte, wird dies nunmehr gesetzlich eindeutig verneint. Mehr dazu lesen Sie unter I.
Früher wurde die Ansicht vertreten, dass der Fall, in dem zu einer IP-Adresse Name und Anschrift einer Person ermittelt werden sollen, differenziert (nämlich nach der Unterscheidung, ob es sich um eine statische oder eine dynamische IP-Adresse handelte) zu betrachten ist.
Das frühere Verständnis wird unter II. dargestellt.
Unter III. gehen wir schließlich auf die Rechtsprechung des LG Stuttgart vom 04.01.2005 (Az. 13 Qs 89/04) ein (Fundstelle: NJW 2005, 614), die schon vor der gesetzlichen Klarstellung den nunmehr bestätigten Willen des Gesetzgebers umsetzte. Außerdem finden Sie unter diesem Punkt - sozusagen als rechtshistorische Ausführungen -, wie ZENDAS die Rechtsprechung des LG Stuttgart einschätzte und damit richtig lag.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulverwaltungen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier
).
- Zurück zur tabellarischen Übersicht der Rechtsgrundlagen
- Zurück zur Übersicht Anfragen von Sicherheitsbehörden
.
