Übermittlung von (Gehalts)-Daten zur Abwicklung von Schadensfällen (§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz)

Stand: 04.02.2016

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig und kann er von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat (so § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG Externer Link).

Vor diesem Hintergrund wurde an ZENDAS die Frage herangetragen, inwieweit die Hochschule, auf den der Schadensersatzanspruch nach § 6 EntgFG Externer Link übergegangen ist, der gegnerischen Versicherungen Gehaltsmitteilungen zukommen lassen kann, um die Höhe des Anspruches zu belegen. Dass die Hochschule Belege für die Höhe des Anspruches liefern können muss, scheint klar, aber darf die Hochschule Gehaltsmitteilungen ihrer Mitarbeiter einfach einer dritten Person – hier der Versicherung – übermitteln?

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