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Personenbezogene Daten in hochschuleigenen Presseerklärungen

Stand: 23.05.2012

Neben den Fällen, in denen sich Vertreter der Presse an eine Hochschule wenden und dort um Auskunft bitten, kann es auch vorkommen, dass die Hochschule selbst mit einer eigenen Presseerklärung an die Öffentlichkeit gehen will, um über bestimmte Vorkommnisse an ihrer Hochschule zu berichten. Es ist darüber hinaus in der Regel auch Aufgabe der Hochschule, die Öffentlichkeit zu unterrichten. Für die baden-württembergischen Hochschulen sieht § 2 Abs. 8 Landeshochschulgesetz (LHG BW) vor, dass die Hochschulen die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse unterrichten. Auch hier beinhaltet die Veröffentlichung möglicherweise personenbezogene Daten, die auf diese Weise preisgegeben werden. Auch hier bedarf es damit einer Prüfung, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen einer solchen (personenbezogenen) Pressemitteilung nicht entgegenstehen könnten.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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