Informationsrecht des Personalrats

Stand: 31.08.2023

Als Personalvertretung hat der Personalrat der Hochschule seine ihm nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Um dies tun zu können, benötigt er Informationen vom Arbeitgeber bzw. den Beschäftigten. So ist der Personalrat z.B. nach § 68 des baden-württembergischen LPVG zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entsprechende - eventuell im Detail abweichende - Regelungen finden sich auch im Bundespersonalvertretungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen der anderen Länder.

Werden Informationen oder Unterlagen an den Personalrat geben, so finden sich darin oftmals - sogar meist - auch personenbezogene Daten. Die Persönlichkeitsrechte der einzelnen Mitarbeiter sind damit tangiert.
Und so stellt sich immer wieder die Frage, welche Unterlagen der Personalrat einsehen darf.
Welche Informationen müssen ihm zur Verfügung gestellt werden?
Und wann ist eine Weitergabe personenbezogener Daten an den Personalrat unzulässig?

Auf dieser Webseite wollen wir Fallgestaltungen sammeln, bei denen sich die Frage stellt, ob das Informationsbedürfnis des Personalrats berechtigt oder unberechtigt ist bzw. ob die Weitergabe personenbezogener Daten an den Personalrat damit zulässig oder unzulässig ist.

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