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Meldepflicht über Verwandtschaftsverhältnisse des Arbeitnehmers

Als Schnüffelpflicht oder gar als "Agentenauftrag" (so das Personalmagazin in seiner Märzausgabe 2004, Seite 40) wurde die Anfang 2005 eingeführte Meldepflicht nach § 28 a Abs. 3 Nr. 10 SGB IV Externer Link bezeichnet.

Danach ist der Arbeitgeber seit 01.01.2005 verpflichtet zu melden, ob ein Arbeitnehmer zum Arbeitgeber in einer bestimmten verwandtschaftlichen Beziehung steht.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulverwaltungen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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