Verarbeitung personenbezogener Daten in Verwaltungsbehörden nach dem LVG
Stand: 07.04.2021
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform trat am 01.01.2009 in Baden-Württemberg das Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz (VRWG BW) in Kraft. Damit einher gingen Änderungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVG BW).
Datenschutzrechtliche Relevanz hat das LVG BW insbesondere durch die Regelung des § 6, der da lautet:
" § 6 Verwaltungsdaten
Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen:
Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen:
- Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung,
- Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und der Organisationseinheit,
- Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Raum, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse),
- Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie
- Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und zu Mitgliedschaften in Gremien. "
Ganz schön umfassend. Was aber bedeutet das für die Hochschulen?
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
(nähere Informationen finden Sie hier
).