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Hinweispflicht bei Datenerhebung

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem "Volkszählungsurteil" festgestellt hat, beinhaltet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass jeder selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen soll.
Es liegt auf der Hand, dass dies der Einzelne nur kann, wenn er weiß, wofür seine Daten erhoben werden und was mit diesen Daten geschehen soll. Denn erst in Kenntnis dieser Informationen ist das Individuum in der Lage, eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können. Von zentraler Bedeutung für das Datenschutzrecht ist daher der Transparenzgedanke. Der Umgang mit den Daten soll so durchschaubar wie möglich gestaltet werden.

Dem Transparenzgedanken entspricht es, wenn der Betroffene bei einer Datenerhebung umfassend unterrichtet wird. Da das Landeshochschulgesetz (LHG BW) hierzu keine bereichsspezifischen Vorschriften enthält, kommt§ 14 LDSG BW Externer Link zur Anwendung.

Eine Unterrichtungspflicht ist nur dann entbehrlich, wenn der Betroffene von den Informationen, die er oder sie erhalten soll, bereits auf andere Weise Kenntnis hat. Die erhebende Stelle muss in diesem Fall von der Kenntnis der betroffenen Person sicher wissen, darf also nicht mit Unterstellungen arbeiten. In der Praxis wird dieser Fall bei den Datenerhebungen durch die Hochschule kaum vorkommen, so dass die Hochschulen stets auf die Unterrichtungspflichten achten sollten.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

Copyright 2011 by ZENDAS - Letzte Änderung: 15.03.2011