Entscheidung des BGH zu jameda.de vom 23.09.2014
Stand: 23.04.2015
Nicht nur Lehrer und Hochschullehrer werden im Internet bewertet, auch andere Berufsgruppen, insbesondere – dies liegt in der Natur der Sache – Freiberufler und Selbständige. So auch Ärzte.
Ein niedergelassener Mediziner verklagte ein Ärztebewertungsportal auf Unterlassung, seine persönlichen und berufsständischen Daten auf deren Internetseite zu veröffentlichen.
Er beschritt den Instanzenweg bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der schließlich am 23.09.2014 zu einem Urteil kam (Az. VI ZR 358/13) .
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