Anwendbares Datenschutzrecht beim Kontaktstudium
Die Hochschulen führen die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von Studiengängen für Absolventen eines ersten Hochschulstudiums (postgraduale Studiengänge) und Kontaktstudien durch (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW)
).
Im Gegensatz zum postgradualen Studiengang wird ein Kontaktstudium nach der Intention des Gesetzgebers privatrechtlich ausgestaltet (§ 31 Abs. 3 Satz 4 LHG BW
; vgl. hierzu auch LT-Drs. 12/4404, S. 246 [PDF]
, wonach die nähere Ausgestaltung des Kontaktstudiums den Hochschulen „durch Satzung“ überlassen bleibt).
Dabei stellt sich die Frage, welches Datenschutzrecht beim Umgang mit personenbezogenen Daten von Teilnehmern am Kontaktstudium im Sinne des § 31 Abs. 3 LHG BW
überhaupt anwendbar ist.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier
).
