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Anwendbares Datenschutzrecht beim Kontaktstudium

Die Hochschulen führen die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von Studiengängen für Absolventen eines ersten Hochschulstudiums (postgraduale Studiengänge) und Kontaktstudien durch (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW) Externer Link).

Im Gegensatz zum postgradualen Studiengang wird ein Kontaktstudium nach der Intention des Gesetzgebers privatrechtlich ausgestaltet (§ 31 Abs. 3 Satz 4 LHG BW Externer Link; vgl. hierzu auch LT-Drs. 12/4404, S. 246 [PDF] Externer Link, wonach die nähere Ausgestaltung des Kontaktstudiums den Hochschulen „durch Satzung“ überlassen bleibt).

Dabei stellt sich die Frage, welches Datenschutzrecht beim Umgang mit personenbezogenen Daten von Teilnehmern am Kontaktstudium im Sinne des § 31 Abs. 3 LHG BW Externer Link überhaupt anwendbar ist.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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