Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen durch einen Betriebsarzt

Stand: 21.07.2011

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG Externer Link) haben Arbeitgeber die Aufgabe, Gefahren durch die berufliche Tätigkeit von Beschäftigten, insbesondere für deren Gesundheit, abzuwenden.

Ziel einer wirksamen Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz ist der Erhalt und die Förderung der Gesundheit, die Verhinderung schädlicher Einflüsse, die aus dem Arbeitsleben resultieren, die Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsschäden sowie die Begleitung einer beruflichen Wiedereingliederung nach länger dauerndem krankheitsbedingten Ausfall.

Für diese Aufgabe hat eine Hochschule als Arbeitgeber einen Betriebsarzt für gesundheitliche Belange zu bestellen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Die Bereitstellung einer betriebsärztlichen Einrichtung ist hiernach eine gesetzliche Pflichtaufgabe des Arbeitgebers nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Externer Link. Der Betriebsärztliche Dienst ist von einem Arzt wahrzunehmen, der der ärztlichen Berufsordnung unterliegt und damit über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt (§ 4 ASiG Externer Link). Der Betriebsarzt wird im Auftrag des Arbeitgebers tätig. Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Arbeitgeber eingestellt sein, freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören (externer Betriebsärztlicher Dienst), den der Arbeitgeber nach § 19 ASiG Externer Link verpflichtet hat.

Der Betriebsarzt hat gemäß § 3 Abs. 1 ASiG Externer Link die Aufgabe, die Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen.

Beim Umgang mit den Daten der Betroffenen im Hinblick auf eine betriebsärztliche Untersuchung gibt es einige Vorschriften, die aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten sind.

Welche das sind, erfahren Sie auf dieser Webseite unter den folgenden Themen:

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