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Aufbewahrungsfrist für Personalakten von Beschäftigten

Dass Personalakten personenbezogene Daten enthalten, ist sicherlich eindeutig. Ebenso eindeutig ist, dass nach einiger Zeit Personalakten aussortiert, gelöscht oder dem Archiv angeboten werden müssen.
Für die Personalakten von Beamten gibt es hierzu eine eindeutige gesetzliche Regelung (in Baden-Württemberg ist dies § 86 Landesbeamtengesetz (LBG BW) Externer Link in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG BW) Externer Link; entsprechende Vorschriften finden sich auch im Bundesbeamtengesetz und in anderen landesrechtlichen Beamtengesetzen). Doch nur ein Teil der Mitarbeiter der Hochschulen sind Beamte. Was aber gilt für die Beschäftigten und deren Personalakten? Gibt es auch hier eine gesetzliche Frist, die einzuhalten ist?

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