Verfahrensverzeichnis
Nach § 11 LDSG BW
(Art.26 BayDSG, § 8 NDSG, § 8 DSG NRW) führt jede öffentliche Stelle ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der Inhalt dieses sog. Verfahrensverzeichnisses ist im Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt (§ 11 Abs. 2 LDSG). Darin sind auch die technisch-organisatorischen Maßnahmen nach § 9 LDSG BW
zu beschreiben.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier
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