§ 8 - Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
Stand: 08.03.2007
Achtung: Das TDDSG ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) enthalten.
§ 8 - Bundesbeauftragter für den Datenschutz
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes Stellung.
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