§ 2 - Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
Stand: 08.03.2007
Achtung: Das TDDSG ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) enthalten.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
Zugriff:
Die ganze Welt
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
- "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
- "Nutzer" jede natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
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