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§ 2 - Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)

Stand: 08.03.2007

Achtung: Das TDDSG ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) Externer Link enthalten.

§ 2 - Begriffsbestimmungen

Zugriff: Die ganze Welt
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
  1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
  2. "Nutzer" jede natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
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