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II. Abschnitt Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)

Stand: 08.03.2007

Achtung: Der MDStV ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) Externer Link enthalten.

§ 8 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

Zugriff: Die ganze Welt
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  1. die Information nicht verändern,
  2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
  3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
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