III. Abschnitt Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)

Stand: 08.03.2007

Achtung: Der MDStV ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) Externer Link enthalten.

§ 16 - Geltungsbereich

Zugriff: Die ganze Welt
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
  1. im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Mediendienste zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt, oder
  2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der Mediendienste zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
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