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Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV)

Datum: 17.07.2002, Fundstelle: BGBI I 2002, 2654 (Textnachweis ab: 24.07.2002)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

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Die Verordnung gilt für:

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
  3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,

der Behörden der Bundesverwaltung.

§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

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Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.

§ 3 Anzuwendende Standards

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Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass

  1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
  2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.

§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards

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(1) Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.

(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes richten.

(3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.

§ 5 Folgenabschätzung

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Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.

§ 6 Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu den §§ 3 und 4 Abs. 1) (Teil 1)

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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2655 - 2662

Dieses Dokument enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nutzerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen.

Die Anforderungen und Bedingungen dieser Anlage basieren grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai 1999.

Die in Teil 1 dieser Anlage enthaltenen, bei ihrem ersten Auftreten im Text durch Unterstreichung kenntlich gemachten, grundlegenden technischen Fachbegriffe sind in Teil 2 dieser Anlage (Glossar) erläutert.

Priorität I

  1. Anforderung 1 Interner Link
  2. Anforderung 2 Interner Link
  3. Anforderung 3 Interner Link
  4. Anforderung 4 Interner Link
  5. Anforderung 5 Interner Link
  6. Anforderung 6 Interner Link
  7. Anforderung 7 Interner Link
  8. Anforderung 8 Interner Link
  9. Anforderung 9 Interner Link
  10. Anforderung 10 Interner Link
  11. Anforderung 11 Interner Link
  12. Anforderung 12 Interner Link
  13. Anforderung 13 Interner Link
  14. Anforderung 14 Interner Link

Priorität II

  1. Anforderung 1 Interner Link
  2. Anforderung 2 Interner Link
  3. Anforderung 4 Interner Link
  4. Anforderung 5 Interner Link
  5. Anforderung 9 Interner Link
  6. Anforderung 10 Interner Link
  7. Anforderung 11 Interner Link
  8. Anforderung 13 Interner Link
  9. Anforderung 14 Interner Link

Anlage (Teil 2: Glossar)

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