Startseite Recht Gesetze und Verordnungen Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) (Auszüge) § 47 Auskunftspflichten (BAföG) 
[Druckversion: HTML ]

§ 47 Auskunftspflichten (BAföG)

Stand: 15.09.2004

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs. 3, § 15 Abs. 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, daß er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung

4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

  1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
  2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

Fußnote

Zugriff: Die ganze Welt

§ 47 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 35 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 G v. 22.5.1990 I 936 mWv 1.7.1990
§ 47 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 G v. 24.7.1995 I 976 mWv 29.7.1995
§ 47 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 26 G v. 17.7.1996 I 1006 mWv 1.8.1996
§ 47 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 35 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 G v. 22.5.1990 I 936 mWv 1.7.1990

Copyright 2022 by ZENDAS ..