Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) (Auszüge)
Stand: 15.05.2006
Ausfertigungsdatum: 26. August 1971
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1971, 1409
Stand: Stand: Neugefasst durch Bek. v. 6. 6.1983 I 645, 1680;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.12.2003 I 3022
§ 1 Grundsatz
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Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung
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- § 2 Ausbildungsstätten
- § 3 Fernunterricht
- § 4 Ausbildung im Inland
- § 5 Ausbildung im Ausland
- § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
- § 6 Förderung der Deutschen im Ausland
- § 6a (aufgehoben)
- § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung
Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen
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- § 8 Staatsangehörigkeit
- § 9 Eignung
- § 10 Alter
Abschnitt III Leistungen
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- § 11 Umfang der Ausbildungsförderung
- § 12 Bedarf für Schüler
- § 12a (aufgehoben)
- § 13 Bedarf für Studierende
- § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
- § 14 Bedarf für Praktikanten
- § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
- § 15 Förderungsdauer
- § 15a Förderungshöchstdauer
- § 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung
- § 16 Förderungsdauer im Ausland Gesetzes
- § 17 Förderungsarten
- § 18 Darlehensbedingungen
- § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung
- § 18b Teilerlaß des Darlehens
- § 18c Bankdarlehen
- § 18d Kreditanstalt für Wiederaufbau
- § 19 Aufrechnung
- § 20 Rückzahlungspflicht
Abschnitt IV Einkommensanrechnung
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- § 21 Einkommensbegriff
- § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
- § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
- § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten
- § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten
- § 25a (weggefallen)
- § 25b (aufgehoben)
Abschnitt V Vermögensanrechnung
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- § 26 Umfang der Vermögensanrechnung
- § 27 Vermögensbegriff
- § 28 Wertbestimmung des Vermögens
- § 29 Freibeträge vom Vermögen
- § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
- §§ 31 bis 34 (aufgehoben)
Abschnitt VI
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- § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang
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- § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung
- § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen
- § 38 Übergang von anderen Ansprüchen
Abschnitt VIII Organisation
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- § 39 Auftragsverwaltung
- § 40 Ämter für Ausbildungsförderung
- § 40a Landesämter für Ausbildungsförderung
- § 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
- § 42 Förderungsausschüsse
- § 43 Aufgaben der Förderungsausschüsse
- § 44 Beirat für Ausbildungsförderung
Abschnitt IX Verfahren
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- § 45 Örtliche Zuständigkeit
- § 45a Wechsel in der Zuständigkeit
- § 46 Antrag
- § 47 Auskunftspflichten
- § 47a Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
- § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
- § 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland
- § 50 Bescheid
- § 51 Zahlweise
- § 52 (aufgehoben)
- § 53 Änderung des Bescheides
- § 54 Rechtsweg
- § 55 Statistik
Abschnitt X
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- BAföG § 56 Aufbringung der Mittel
Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften
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- § 57 (aufgehoben)
- § 58 Ordnungswidrigkeiten
- § 59 (aufgehoben)
- § 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
- §§ 61 u. 62 (aufgehoben)
- § 63 Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt
- § 64 Übernahme von Bediensteten durch das Bundesverwaltungsamt
- § 65 Weitergeltende Vorschriften
- § 66 Aufhebung von Vorschriften
- § 66a Übergangsvorschrift
- § 67 (aufgehoben)
- § 68 Inkrafttreten