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Berufsakademie-Datenschutzverordnung (BADSVO)

Achtung: Die BADSVO ist seit 01.01.2009 außer Kraft. Auch für die Duale Hochschule gilt nunmehr die Hochschul-Datenschutzverordnung (HDSVO) Interner Link.

Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten an den Berufsakademien (Berufsakademie-Datenschutzverordnung)

vom 7. Mai 2001 (GBl. S. 400)

§ 1 Zulassung

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Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben den Berufsakademien für die Zulassung folgende personenbezogene Daten anzugeben:

  1. Familienname, frühere Namen insbesondere Geburtsnamen,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geburtsort,
  5. Geschlecht,
  6. Heimatanschrift und Anschriften während des Studiums und der Ausbildung,
  7. Staatsangehörigkeit,
  8. Hochschulzugangsberechtigung (Art, Jahr des Erwerbs, Noten, Ort der Ausstellung, Staat oder Bundesland des Erwerbs),
  9. Ausbildungsvertrag mit einer geeigneten Ausbildungsstätte,
  10. Studiengang, für den die Zulassung angestrebt wird, sowie die angestrebte Abschlussprüfung,
  11. abgelegte Prüfungen an Hochschulen oder Berufsakademien,
  12. Verlust des Prüfungsanspruchs in dem angestrebten Studiengang,
  13. erforderliche Sprachkenntnisse,
  14. Entrichtung des Beitrags an das Studentenwerk sowie die Erfüllung sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind.

Die Berufsakademien können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten.

§ 2 Unterlagen für die Zulassung

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Bei der Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Eine vollständige und amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und auf Anforderung der Berufsakademie das Original, aus der der Staat oder das Bundesland des Erwerbs ersichtlich ist,
  2. bei Ausländern der Nachweis, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen,
  3. der Ausbildungsvertrag,
  4. Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass auf Verlangen der Berufsakademie,
  5. Nachweis über die Entrichtung des Beitrags an das Studentenwerk sowie die Erfüllung sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind,
  6. zwei mit dem Erscheinungsbild des Inhabers übereinstimmende Lichtbilder.

§ 3 Studienausweis

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Der Studienausweis enthält folgende Angaben:

  1. Familienname, Vorname,
  2. Geburtsdatum, Geburtsort,
  3. Anschrift,
  4. Studiengang, Matrikelnummer,
  5. Gültigkeitsdauer,
  6. ein mit dem Erscheinungsbild des Inhabers übereinstimmendes Lichtbild.

§ 4 Mitteilungspflichten

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Der Studierende hat der Berufsakademie unverzüglich mitzuteilen:

  1. Änderung des Namens, der Anschrift und der Staatsangehörigkeit,
  2. den Verlust des Studienausweises,
  3. die Entrichtung des Beitrags an das Studentenwerk sowie die Erfüllung sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind,
  4. Änderungen im Ausbildungsverhältnis.

Die Berufsakademien können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten.

§ 5 Zulassung zu Prüfungen

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(1) In Prüfungsverfahren verarbeitet die Berufsakademie die bei der Zulassung erhobenen und gespeicherten Daten. Bei der Meldung zur Prüfung sind zusätzlich folgende Daten anzugeben:

  1. Matrikelnummer,
  2. Art der Prüfung,
  3. Zulassungsvoraussetzungen,
  4. Angabe über etwaigen Verlust des Prüfungsanspruchs,
  5. Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,
  6. bei Abschlussprüfungen die Angabe, ob Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt worden ist.

Die Berufsakademien können diese Daten für ihre Prüfungs- und Verwaltungszwecke verarbeiten.

(2) Bei der Meldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Der Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Studierenden der Berufsakademien (APRO BA),
  2. der Nachweis über eine etwaige Fristverlängerung zur Ablegung der Prüfung gemäß § 9 APRO BA.

§ 6 Widerruf der Zulassung

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Für den Widerruf der Zulassung verarbeitet die Berufsakademie die bisher gespeicherten Daten des Antragstellers und erhebt und verarbeitet darüber hinaus den Grund, das Datum und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Zulassung.

§ 7 Verarbeitung der Daten

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(1) Die Berufsakademie darf folgende Daten von Studierenden 40 Jahre, vom Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung ab gerechnet, verarbeiten:

  1. Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,
  2. Studiengang, Matrikelnummer,
  3. Studienunterbrechungen,
  4. Ergebnis und Datum der Assistentenprüfung,
  5. Ergebnis und Datum der Abschlussprüfung mit Gesamtnote und den die Gesamtnote tragenden Einzelnoten,
  6. Datum der Zulassung und des Widerrufs der Zulassung.

(2) Diese Daten sind nach dem Widerruf der Zulassung gemäß § 24 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes unverzüglich zu sperren, es sei denn, das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; in diesem Falle sind diese Daten unverzüglich nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu sperren. Alle sonstigen Daten sind nach dem Widerruf der Zulassung unverzüglich zu löschen, es sei denn, das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; in diesem Falle sind die Daten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu löschen.

(3) Die Daten von Studierenden, die keine Prüfung ablegen, sind nach Widerruf der Zulassung zu löschen. Die Daten von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nicht zum Studium zugelassen worden sind, sind unverzüglich zu löschen.

§ 8 Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Copyright 2010 by ZENDAS - Letzte Änderung: 07.01.2009