Attest und Prüfungsunfähigkeit

Stand: 19.04.2016

Möchte ein Prüfling von einer Prüfung aufgrund einer Krankheit zurücktreten und macht er Prüfungsunfähigkeit geltend, sehen die Prüfungsordnungen in aller Regel vor, dass ein ärztliches oder ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist. Datenschutzrechtlich wirft dies eine Vielzahl von Problemen auf. So ist die ärztliche Schweigepflicht ebenso zu betrachten wie der Frage nach dem Inhalt des Attestes nachzugehen ist. Muss beispielsweise die Art der Erkrankung, also die Diagnose angegeben werden? Wie sehen die Erläuterungen für die Studierenden für den Fall der Prüfungsunfähigkeit aus?
Schließlich stellt sich für die Hochschulverwaltung die Frage, ob und wie ein Rücktritt aufgrund Prüfungsunfähigkeit eine Abbildung in der elektronischen Prüfungsverwaltung erfahren darf.

Wir haben in einem Dokument Äußerungen der Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammengestellt und das Thema intensiver beleuchtet. Ebenso wollen wir Ihnen eine Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und eine Äußerung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg zu diesem Thema zugänglich machen.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulverwaltungen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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