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Gesetzliche Grundlagen - öffentlicher und nichtöffentlicher Bereich

Stand: 12.09.2018

Sowohl private Organisationen (z.B. Adresshandel, Arbeitgeber, Versandhandel) als auch staatliche Stellen (z.B. Meldebehörde, gesetzliche Sozialversicherung) verarbeiten Daten.
Es wird daher grundsätzlich unterschieden zwischen dem öffentlichen und dem privaten - nach der Terminologie des Datenschutzes: nichtöffentlichen - Bereich.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten beider Bereiche: Sowohl des öffentlichen als auch des nichtöffentlichen Bereichs.

Die DS-GVO enthält Öffnungsklauseln für nationale Regelungen, von denen der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht hat:

Für den nichtöffentlichen Bereich enthält insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wichtige Regelungen. Es regelt neben der Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland die Datenverarbeitung durch Behörden des Bundes.

Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern kann der Bund die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Landesbehörden nicht regeln. Aus diesem Grund gibt es in jedem Bundesland ein eigenständiges Datenschutzgesetz. In Baden-Württemberg ist dies das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG BW).

Das Landesdatenschutzgesetz legt fest, dass es subsidiär anwendbar ist, d.h. soweit besondere Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten anwendbar sind, gehen diese der Anwendung des LDSG vor (so genannte bereichsspezifische Regelungen).

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