Gesetzliche Grundlagen - öffentlicher und nicht-öffentlicher Bereich
Sowohl private Organisationen (z.B. Adresshandel, Arbeitgeber, Versandhandel) als auch staatliche Stellen (z.B. Meldebehörde, gesetzliche Sozialversicherung) verarbeiten Daten.
Es wird daher grundsätzlich unterschieden zwischen dem öffentlichen und dem privaten - nach der Terminologie des Datenschutzes: nichtöffentlichen - Bereich.
Der nichtöffentliche Bereich ist weitaus weniger durch gesetzliche Vorgaben bestimmt als der öffentliche Bereich. Der Grund liegt darin, dass sich auch die privaten Stellen, die Daten Dritter verarbeiten, auf bestimmte Grundrechte (z.B. Berufsfreiheit) berufen können. Daher ist zwischen deren Grundrechten und dem Grundrecht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung ein Ausgleich herbeizuführen. Für diesen nichtöffentlichen Bereich enthält insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wichtige Regelungen.
Für den öffentlichen Bereich gibt es aufgrund der Anforderung des Volkszählungsurteils, dass nämlich eine Beschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung für den Bürger aus einer gesetzlichen Grundlage klar erkennbar sein muss, eine Vielzahl Regelungen mehr.
Das bereits genannte BDSG regelt neben der Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland die Datenverarbeitung durch Behörden des Bundes.
Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern kann der Bund die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Landesbehörden nicht regeln. Aus diesem Grund gibt es in jedem Bundesland ein eigenständiges Datenschutzgesetz. In Baden-Württemberg ist dies das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG BW).
Darin ist geregelt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist,
- wenn sie das LDSG oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder
- soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Das Landesdatenschutzgesetz legt außerdem fest, dass es subsidiär anwendbar ist, d.h. soweit besondere Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten anwendbar sind, gehen diese der Anwendung des LDSG vor. Die Zahl dieser sog. bereichsspezifischen Regelungen hat in der Folge des Volkzählungsurteils zugenommen, um gerade dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für den Bürger klar und erkennbar sein muss.
