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Beschäftigtendatenschutzgesetz (BDatG)

Es gibt derzeit kein eigenes Gesetz, das den Datenschutz Beschäftigter umfassend regelt.
Nach einer Reihe von Verstößen in der Privatwirtschaft gegen die bestehenden datenschutzrechtlichen Normen wurden die Rufe nach einer einheitlichen und umfassenden Regelung immer lauter. Natürlich ist dies auch ein Thema, das gelegentlich im Wahlkampf hinsichtlich der Bundestagswahl am 27.09.09 aufgegriffen wurde.
Der damalige Arbeitsminister Scholz (SPD) hatte am 04.09.09 einen sog. Diskussionsentwurf dazu vorgelegt (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Externer Link .

Der Diskussionsentwurf enthielt aus Sicht von ZENDAS noch einige Ungereimtheiten. So kam bspw. nicht deutlich zum Ausdruck, ob das Gesetz für das Land als Arbeitgeber gelten würde (hinsichtlich der Beschäftigten, nicht der Beamten des Landes, für die kann der Bund keine Regelungen treffen). Der Anwendungsbereich und die Zweckbestimmung legen dies nahe, jedoch regelte § 4 Abs. 2 des Entwurfs, dass das BDSG gelte, soweit das BDatG keine Regelungen trifft. Aus dem BDSG würde man für den öffentlichen Arbeitgeber Land wieder ins LDSG verwiesen. Umständlicher (und handwerklich schlechter gemacht) geht es nicht.
Ein Beauftragter für den Beschäftigtendatenschutz wurde auch noch eingeführt.

Diskussionsentwurf

Zugriff: Die ganze Welt

Der Diskussionsentwurf zum Gesetzesentwurf Arbeitnehmer-Datenschutz ist beim Bundesarbeitsministerium als PDF verfügbar:
http://www.bmas.de/coremedia/generator/37290/2009__09__04__diskussionsentwurf__datenschutz.html Externer Link

Nach der Wahl

Zugriff: Die ganze Welt

Nach der Wahl sieht die Welt wieder anders aus: Die SPD hat die Regierungsbeteiligung verloren und damit der frühere Arbeitsminister Scholz (SPD) seinen Posten. Und die neue Koalition aus CDU, CSU und FDP will von einem eigenen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz nichts mehr wissen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die schon bestehenden Regelungen für einen Beschäftigtendatenschutz im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in einem eigenen Kapitel auszubauen. Diese und andere Änderungen des BDSG (z. B. die Pflicht zur Veröffentlichung von Datenschutzverstößen) haben aber keine unmittelbare Auswirkung auf die Hochschulen. Als öffentliche Einrichtungen des Landes gilt für die Hochschulen das jeweilige Landesdatenschutzgesetz – von Änderungen des BDSG sind sie daher nicht betroffen.

Die Vereinbarung im Koalitionsvertrag [PDF] Externer Link im Wortlaut (S. 106):

Arbeitnehmerdatenschutz

Privatheit ist der Kern persönlicher Freiheit. Wir setzen uns für eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes ein und wollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Bespitzelungen an ihrem Arbeitsplatz wirksam schützen. Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich beispielsweise auf für das Arbeitsverhältnis nicht relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, müssen zukünftig ausgeschlossen sein. Es sollen praxisgerechte Regelungen für Bewerber und Arbeitnehmer geschaffen und gleichzeitig Arbeit gebern eine verlässliche Regelung für den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden. Hierzu werden wir den Arbeitnehmerdatenschutz in einem eigenen Kapitel im Bundesdatenschutzgesetz ausgestalten.

Presseartikel zu dem Thema

Zugriff: Die ganze Welt
Copyright 2011 by ZENDAS - Letzte Änderung: 07.12.2009